Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pauschalierung der sonstigen Kosten, die bei der Auszahlung von Insolvenzgeld entstehen. Sie legt fest, wie diese Kosten berechnet und erstattet werden.
Was es regelt
- Die Pauschalierung der sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld.
- Die Bemessung der Pauschale anhand eines Zinssatzes.
- Die Berechnung der Zinsen für die aufgewendeten Beträge.
- Die Anrechnung von Zahlungen der Unfallversicherungsträger.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
- Die Bundesagentur für Arbeit.
- Die Verbände der Unfallversicherungsträger.
Eckpunkte
- Die sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld werden pauschaliert.
- Die Pauschale wird anhand der Beträge bemessen, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und Beiträge aufwendet.
- Diese Beträge werden mit dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte verzinst.
- Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen.
📄 Gesetzestext
InsoKostV1999-05-05BGBl I1999, 867Insolvenzgeld-Kosten-VerordnungVerordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die
Erbringung von InsolvenzgeldStandZuletzt geändert durch Art. 43 G v. 20.12.2011 I 2854 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
InsoKostVEingangsformelAuf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:
InsoKostV§ 1Pauschalierung sonstiger KostenDie sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.
InsoKostV§ 2Bemessung der PauschaleAls Pauschale sind die Beträge, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Januar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.
InsoKostV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
InsoKostVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.