Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Sie konkretisiert damit Regelungen aus der Zivilprozessordnung.
Was es regelt
- Die Höhe der Freibeträge, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden dürfen.
- Unterschiedliche Freibeträge je nach Wohnort (Bund, Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg, München und Landeshauptstadt München).
- Spezifische Freibeträge für Personen mit Erwerbstätigkeit, Ehegatten/Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Personen unterschiedlichen Alters.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Freibeträge.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeit beträgt der Freibetrag bundesweit 223 Euro, in Fürstenfeldbruck/Starnberg 235 Euro, in München (Landkreis) 235 Euro und in München (Landeshauptstadt) 234 Euro.
- Für die Partei selbst, den Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag bundesweit 491 Euro.
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag bundesweit 393 Euro.
- Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge je nach Alter, z.B. 410 Euro für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren (bundesweit).
📄 Gesetzestext
PKHB 2021PKHB 20212020-12-28BGBl I2020, 3344Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 30.12.2020 +++)
PKHB 2021(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetragin den LandkreisenFürstenfeldbruckund StarnbergFreibetragim LandkreisMünchenFreibetragin derLandeshauptstadtMünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)223 Euro235 Euro235 Euro234 EuroPartei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)491 Euro516 Euro517 Euro515 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigteErwachsene(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 3)393 Euro414 Euro414 Euro411 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 4)410 Euro430 Euro432 Euro429 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des 14. Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 5)340 Euro353 Euro359 Euro353 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 6)311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro
PKHB 2021SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.