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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gemäß dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZinnRVorRV1976-09-13BGBl II1976, 1581Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975 (+++ Textnachweis ab: 14. 6.1977 +++) ZinnRVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ZinnRVorRV§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gilt das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. ZinnRVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin. ZinnRVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.