Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen von Beamtinnen, Beamten und Hinterbliebenen in Bezug auf Beihilfe und Heilfürsorge zuständig sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche in Heilfürsorgeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen, Beamte und ihre Hinterbliebenen.
- Die Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Widersprüche und Klagen in Beihilfeangelegenheiten.
- Das Bundespolizeipräsidium ist zuständig für Widersprüche und Klagen in Heilfürsorgeangelegenheiten.
- Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann diese Zuständigkeiten im Einzelfall abweichend regeln oder selbst übernehmen.
- Diese Anordnung ist am 1. April 2022 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BTVBhHFZustAnOBTVBhHFZustAnO2022-03-07BGBl I2022, 462Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der HeilfürsorgeSonstErsetzt V 2030-14-199 v. 13.8.2014 I 1472 (BTBeihZustAnO) (+++ Textnachweis ab: 1.4.2022 +++)
BTVBhHFZustAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:
BTVBhHFZustAnO§ 1BeihilfeangelegenheitenDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
BTVBhHFZustAnO§ 2HeilfürsorgeangelegenheitenDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
BTVBhHFZustAnO§ 3VorbehaltsklauselDie Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
BTVBhHFZustAnO§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1472) außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.