Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörde für die Bearbeitung von Einsprüchen und die Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts für Beschäftigte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
- Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz.
- Angelegenheiten nach der Trennungsgeldverordnung.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt erhält die Befugnis, über Widersprüche zu entscheiden, wenn es zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, wenn es nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
- Die Anordnung ist am 1. August 1999 in Kraft getreten.
- Sie gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor dem 1. August 1999 eingelegt oder erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BMZWidAnO1999-07-30BGBl I1999, 1903Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich
der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung von Beschäftigten des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(+++ Textnachweis ab: 31. 8.1999 +++)
BMZWidAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
BMZWidAnOII.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMZWidAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMZWidAnOSchlußformelBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.