Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeiten für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Umzugskostenangelegenheiten.
Was es regelt
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen.
- Die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen.
- Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz.
- Angelegenheiten nach der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Das Bundesamt für Finanzen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche, wenn es zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung zuständig war.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, wenn es für die Widerspruchsentscheidung zuständig ist.
- Die Anordnung trat am 1. Oktober 1999 in Kraft.
- Sie gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor dem 1. Oktober 1999 eingereicht wurden.
📄 Gesetzestext
BMinUWidAnO1999-10-19BGBl I1999, 2143Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beschäftigten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in
Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1999 +++)
BMinUWidAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
BMinUWidAnOII.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMinUWidAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinUWidAnOSchlußformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.