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Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten übe

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Höhe einer speziellen Entlastung für Kommunen fest, die viele Zuzüge aus anderen EU-Staaten haben, und zwar für das Jahr 2014. Es geht dabei um die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SBBFestV 2014SBBFestV 20142014-12-09BGBl I2014, 2004Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (+++ Textnachweis ab: 13.12.2014 +++) SBBFestV 2014EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: SBBFestV 2014§ 1Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt: 0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 0,21 Prozentpunkte für Berlin, 0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 0,37 Prozentpunkte für Hessen, 0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen, 0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz. Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert. SBBFestV 2014§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SBBFestV 2014SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.