Kurz gesagt
Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an Sonnenblumensaatgut fest, insbesondere für eine bestimmte Sorte, um deren Anerkennung zu regeln. Sie erlaubt den Verkehr von Saatgut mit einer abweichenden Keimfähigkeit unter bestimmten Bedingungen.
Was es regelt
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Sonnenblumensaatgut der Sorte „PR64B24“.
- Die Verkehrsfähigkeit von Saatgut mit dieser abweichenden Keimfähigkeit.
- Die Kennzeichnungspflicht für Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, dessen Keimfähigkeit unter dem üblichen Mindestwert liegt.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von zertifiziertem Sonnenblumensaatgut der Sorte „PR64B24“.
- Personen, die Sonnenblumensaatgut mit verminderter Keimfähigkeit in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Saatgut der Sonnenblumensorte „PR64B24“ beträgt 64 Prozent der reinen Körner.
- Saatgut, das nach dieser Regelung anerkannt wurde, darf bis zum 15. Mai 2009 in den Verkehr gebracht werden.
- Jede Packung oder jedes Behältnis mit Saatgut, dessen Keimfähigkeit unter dem üblichen Mindestwert liegt, muss ein Zusatzetikett oder Begleitpapier mit einem Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit tragen.
- Ein Zusatzetikett oder Begleitpapier ist nicht erforderlich, wenn die Keimfähigkeit bereits ausreichend angegeben ist.
📄 Gesetzestext
SonnenblV2009-04-27BAnz2009, Nr 68, 1616BAnz2009, 1616Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sonnenblumen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2009 (+++ Textnachweis ab: 8.5.2009 +++)
SonnenblVEingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), § 5 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
SonnenblV§ 1(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.7 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sonnenblumen der Sorte „PR64B24“ 64 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 in den Verkehr gebracht werden.
SonnenblV§ 2Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 5.1.7 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
SonnenblV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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