Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost zuständig ist. Sie überträgt diese Befugnisse auf bestimmte Behördenleiter.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost.
- Die Befugnisse des Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost, die Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen oder Klage erheben.
- Die jeweiligen Vorstandsmitglieder für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost und der Präsident des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird den Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben und dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost übertragen.
- Diese Zuständigkeit gilt, wenn die genannten Behörden oder ihnen nachgeordnete Behörden den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt haben.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den unter Punkt I genannten Behördenleitern übertragen, sofern sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
- Das Direktorium der Deutschen Bundespost behält sich die Vertretung des Dienstherrn in besonderen Fällen vor.
📄 Gesetzestext
DBPDirWid/BVtrAnO1990-06-11BGBl I1990, 2052Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1990 +++)
DBPDirWid/BVtrAnOI.Erlaß von WiderspruchsbescheidenAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des Sozialamts der Deutschen Bundespost a)den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost, b)dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
DBPDirWid/BVtrAnOII.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
DBPDirWid/BVtrAnOIII.SchlußvorschriftenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 25. September 1979 (BGBl. I S. 1669) insoweit außer Kraft.
DBPDirWid/BVtrAnOSchlußformelDas Direktorium der Deutschen Bundespost
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.