Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die zeitweise Verlegung der Grenzabfertigung zwischen Deutschland und Österreich an bestimmten Grenzübergängen. Sie ermöglicht, dass die deutsche Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet stattfinden kann.
Was es regelt
- Die Möglichkeit der zeitweisen Verlegung der Grenzabfertigung.
- Die spezifischen Grenzübergänge, an denen dies erlaubt ist.
- Das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Februar 1994.
- Das Außerkrafttreten der Verordnung, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung außer Kraft tritt.
Wen es betrifft
- Reisende und Güter, die die deutsch-österreichische Grenze an den genannten Grenzübergängen passieren.
- Die deutschen und österreichischen Behörden, die für die Grenzabfertigung zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Grenzabfertigung kann an 14 spezifischen Grenzübergängen verlegt werden, darunter Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg und Passau-Haibach/Haibach.
- Die deutsche Grenzabfertigung kann auf österreichischem Gebiet erfolgen.
- Die österreichische Grenzabfertigung kann auf deutschem Gebiet erfolgen.
- Die Verordnung ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
GrAbfAUTVbgV1994-01-25BGBl II1994, 125Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. November
1993/10. Januar 1994 über die zeitweilige Grenzabfertigung an bestimmten
Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet Diese V tritt gem. § 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 außer Kraft tritt.
(+++ Textnachweis ab: 1. 2.1994 +++)
GrAbfAUTVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern:
GrAbfAUTVbgV§ 1An der deutsch-österreichischen Grenze kann an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 die deutsche Grenzabfertigung zeitweise auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
GrAbfAUTVbgV§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.