Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO). Sie setzt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen von 1947 für die UNIDO in Deutschland um.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947.
- Die Gültigkeit der Anlage XVII zu diesem Abkommen für die UNIDO.
- Die Geltung dieser Verordnung auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO).
- Die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Für die UNIDO gelten die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Abkommen vom 21. November 1947 mit seiner Anlage XVII.
- Die Anlage XVII wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Anlage gemäß den §§ 43, 44 des Abkommens vom 21. November 1947 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten.
📄 Gesetzestext
UNSOrgVorRV 31988-10-28BGBl II1988, 979Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten NationenSonstV in Kraft gem. Bek. v. 21.6.1989 II 559 mWv 3.3.1989
UNSOrgVorRV 3EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
UNSOrgVorRV 3§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 mit seiner Anlage XVII. Die Anlage XVII wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
UNSOrgVorRV 3§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
UNSOrgVorRV 3§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die betreffende Anlage gemäß den §§ 43, 44 des Abkommens vom 21. November 1947 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
UNSOrgVorRV 3SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.