Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Gehaltsangelegenheiten entscheidet und wer den Bund bei Klagen in diesen Fällen vertritt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
- Die Vertretung des Bundes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung.
- Die Übertragung dieser Aufgaben an die Bundesnetzagentur.
- Das Außerkrafttreten einer früheren Anordnung.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur entscheidet über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen, wenn sie für den ursprünglichen Verwaltungsakt zuständig war.
- Die Bundesnetzagentur vertritt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Prozessvertretung im Einzelfall selbst übernehmen.
- Diese Anordnung gilt ab dem 1. Januar 2011.
📄 Gesetzestext
BMinWiTBesZustAnO2010-12-17BGBl I2010, 2333Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen (+++ Textnachweis ab: 1.1.2011 +++)
BMinWiTBesZustAnOI.Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BMinWiTBesZustAnOII.Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
BMinWiTBesZustAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3658) außer Kraft.
BMinWiTBesZustAnOSchlussformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.