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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Gehaltsangelegenheiten entscheidet und wer den Bund bei Klagen in diesen Fällen vertritt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMinWiTBesZustAnO2010-12-17BGBl I2010, 2333Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen (+++ Textnachweis ab: 1.1.2011 +++) BMinWiTBesZustAnOI.Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war. BMinWiTBesZustAnOII.Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen. BMinWiTBesZustAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3658) außer Kraft. BMinWiTBesZustAnOSchlussformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.