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Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuer

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Saudi-Arabien zu, das die Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen und deren Mitarbeitern verhindern soll. Es regelt, wie Steuern auf Einkommen und Vermögen dieser Unternehmen und die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer behandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DBAG SAU2008-08-04BGBl II2008, 782Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer (+++ Textnachweis ab: 8.8.2008 +++) DBAG SAUEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DBAG SAUArt 1Dem in Berlin am 8. November 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. DBAG SAUArt 2Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt. DBAG SAUArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.