Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Überwachung des technischen Arbeitsschutzes bei Bundeseisenbahnen und ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland zuständig ist. Sie legt fest, dass das Eisenbahn-Bundesamt diese Aufgabe übernimmt.
Was sie regelt
- Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes.
- Den Bereich der Bundeseisenbahnen und ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland.
- Vorschriften, die den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen betreffen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen.
- Spezifische Anlagen wie Propanweichenheizungen, Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale, Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes, Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Anlagen der Bahnstromversorgung.
Wen es betrifft
- Eisenbahnen des Bundes.
- Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
Eckpunkte
- Das Eisenbahn-Bundesamt ist für die Überwachung des technischen Arbeitsschutzes zuständig.
- Dies gilt für Vorschriften, die den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen betreffen, die direkt dem Betriebsablauf dienen.
- Ausgenommen sind Anlagen, die gesperrt oder außer Betrieb genommen wurden.
- Die Zuständigkeiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
EBArbSchV1994-11-08BGBl I1994, 3435Eisenbahn-ArbeitsschutzzuständigkeitsverordnungVerordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des
technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)
EBArbSchVEingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
EBArbSchV§ 1Anwendungsbereich(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außerbetriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter, 2.Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale, 3.Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes, 4.Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel, 5.Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke einschließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.
(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
EBArbSchV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
EBArbSchVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.