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Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an Hartweizen-Saatgut der Sorte „Wintergold“ fest, insbesondere bezüglich der Mindestkeimfähigkeit für die Anerkennung. Sie regelt auch die Kennzeichnungspflicht für solches Saatgut mit verminderter Keimfähigkeit.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HWeizSaatV 20152015-10-16BAnzAT 22.10.2015 V1Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (+++ Textnachweis ab: 23.10.2015 +++) HWeizSaatV 2015EingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: HWeizSaatV 2015§ 1(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold“ 80 vom Hundert der reinen Körner. (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden. HWeizSaatV 2015§ 2Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird. HWeizSaatV 2015§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.