Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und regelt verschiedene Aspekte des Luftverkehrsrechts in Deutschland. Es legt unter anderem Übergangsregelungen für Bauschutzbereiche fest und ermächtigt zur Bekanntmachung konsolidierter Gesetzestexte.
Was es regelt
- Die Form und Abmessungen von Bauschutzbereichen, die von früheren Regelungen abweichen.
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen des Luftverkehrsgesetzes (§§ 16, 16a, 18, 19) auf Bauschutzbereiche.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium für Verkehr, konsolidierte Fassungen von Luftverkehrsgesetzen und -ordnungen bekannt zu machen.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestimmter Teile des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Flugplatzunternehmer, die Anträge zur Aufrechterhaltung bestehender Bauschutzbereiche stellen können.
- Das Bundesministerium für Verkehr, das die Befugnis zur Bekanntmachung von Gesetzestexten erhält.
Eckpunkte
- Bestehende Bauschutzbereiche, die von diesem Gesetz abweichen, richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den neuen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes.
- Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich aufrechterhalten, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Das Gesetz tritt vorbehaltlich einer Ausnahme am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen in Kraft getreten ist.
📄 Gesetzestext
LuftVGÄndG 111998-08-25BGBl I1998, 2432 (3127)Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 3.1999 +++)
LuftVGÄndG 11EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
LuftVGÄndG 11(XXXX) Art 1 bis 8
LuftVGÄndG 11Art 9ÜbergangsregelungDie Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
LuftVGÄndG 11Art 10BekanntmachungsbefugnisDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
LuftVGÄndG 11Art 10a-
LuftVGÄndG 11Art 11Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
LuftVGÄndG 11Art 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.