← Deutschland

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 5. November 2002 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien z

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzabkommen zwischen Deutschland und Belgien zu, das die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und andere Steuerfragen regelt. Es legt auch fest, wie ein Ausgleichsbetrag von 18 Millionen Euro jährlich gezahlt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DBAZAbkBELG2003-11-12BGBl II2003, 1615Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 5. November 2002 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (+++ Textnachweis ab: 15.11.2003 +++)Der Tag, an dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt, ist gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. DBAZAbkBELGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DBAZAbkBELGArt 1Dem in Brüssel am 5. November 2002 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie zum dazugehörigen Schlussprotokoll (BGBl. 1969 II S. 17) wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht. DBAZAbkBELGArt 2Den in Artikel 3 des Zusatzabkommens festgelegten Ausgleichsbetrag von 18 Millionen Euro entrichtet der Bund am 30. Juni des jeweiligen Jahres aus dem Aufkommen der Lohnsteuer. Der auf diesen Betrag entsprechend der Beteiligung am Aufkommen der Lohnsteuer entfallende Gesamtanteil der Länder und Gemeinden wird von dem Land Nordrhein-Westfalen in Höhe eines Anteils von 95 Prozent und von dem Land Rheinland-Pfalz in Höhe eines Anteils von fünf Prozent getragen. DBAZAbkBELGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.