Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Befugnis hat, Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zu ernennen und zu entlassen. Sie überträgt diese Rechte auf bestimmte Leiterinnen und Leiter von Bundesinstituten.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Rechte bis zur Besoldungsgruppe A 15.
- Das Außerkrafttreten einer älteren Anordnung für bestimmte Bereiche.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
- Die Direktorinnen und Direktoren sowie Präsidentinnen und Präsidenten der genannten Bundesinstitute.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird bis zur Besoldungsgruppe A 15 übertragen.
- Die Übertragung erfolgt widerruflich.
- Betroffen sind die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert Koch-Institut.
- Eine frühere Anordnung vom 6. Mai 2003 ist ab dem Tag nach der Verkündung dieser Anordnung nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die genannten Institute enthielt.
📄 Gesetzestext
BMinGErnAnO2012-07-11BGBl I2012, 1529Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (+++ Textnachweis ab: 19.7.2012 +++)
BMinGErnAnOI.Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich übertragen auf: –die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,–die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,–die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,–die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,–die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts.
BMinGErnAnOII.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I S. 678) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts enthält.
BMinGErnAnOSchlussformelDer Bundesminister für Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.