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Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern für bestimmte Personen, die in spezifischen Einrichtungen untergebracht oder betreut werden. Sie legt fest, wer unter welchen Bedingungen diesen Anspruch hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MasernISchImpfAnsprV2021-03-10BAnzAT 11.03.2021 V2Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen MasernStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.3.2023 I Nr. 91SonstDie Geltung der V ist durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 über den 31.3.2022 hinaus bis zum 31.3.2023 u. durch § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 über den 31.3.2023 hinaus verlängert wordenSonst§ 1 tritt gem. § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 am 31.3.2023 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 8.3.2021 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 mWv 1.4.2023 MasernISchImpfAnsprVEingangsformelAuf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen: MasernISchImpfAnsprV§ 1(weggefallen) MasernISchImpfAnsprV§ 2Schutzimpfungen gegen Masern(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff. (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff. MasernISchImpfAnsprV§ 3Außerkrafttreten§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.