Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern für bestimmte Personen, die in spezifischen Einrichtungen untergebracht oder betreut werden. Sie legt fest, wer unter welchen Bedingungen diesen Anspruch hat.
Was es regelt
- Den Anspruch auf eine zweite Masernschutzimpfung.
- Die Verfügbarkeit von Impfstoffen für diese Impfung.
- Die Altersgrenzen für den Anspruch auf die Impfung.
- Die Art der Einrichtungen, in denen sich die Personen befinden müssen, um den Anspruch zu haben.
Wen es betrifft
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind.
- Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden.
Eckpunkte
- Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
- Gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden.
- Gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Anspruch besteht im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe.
📄 Gesetzestext
MasernISchImpfAnsprV2021-03-10BAnzAT 11.03.2021 V2Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen MasernStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.3.2023 I Nr. 91SonstDie Geltung der V ist durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 über den 31.3.2022 hinaus bis zum 31.3.2023 u. durch § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 über den 31.3.2023 hinaus verlängert wordenSonst§ 1 tritt gem. § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 am 31.3.2023 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 8.3.2021 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.3.2023 I Nr. 91 mWv 1.4.2023
MasernISchImpfAnsprVEingangsformelAuf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
MasernISchImpfAnsprV§ 1(weggefallen)
MasernISchImpfAnsprV§ 2Schutzimpfungen gegen Masern(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
MasernISchImpfAnsprV§ 3Außerkrafttreten§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.