Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen über Soziale Sicherheit zu. Es regelt die Umsetzung dieses Abkommens in deutsches Recht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 8. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen oder nähere Regelungen zum Abkommen zu erlassen.
- Spezifische Regelungsbereiche für die Anwendung und Durchführung des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Personen, die von den Regelungen des Abkommens über Soziale Sicherheit betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen vom 8. Dezember 1990 in Warschau wird zugestimmt.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln treffen.
- Es können Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
- Regelungen zum Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen und zur Zuständigkeit der Versicherungsträger sind möglich.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkPOLG1991-06-18BGBl II1991, 741Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über Soziale SicherheitStandGeändert durch Art. 2 Nr. 10 G v. 27. 4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis ab: 23.6.1991 +++)
SozSichAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkPOLGArt 1Dem am 8. Dezember 1990 in Warschau unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkPOLGArt 2-
SozSichAbkPOLGArt 3(weggefallen)
SozSichAbkPOLGArt 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 22 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 22 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkPOLGArt 5-
SozSichAbkPOLGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.