Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörde für die Bearbeitung von Einsprüchen und die Vertretung bei Klagen von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesinstituts für Berufsbildung zuständig ist, wenn es um Umzugskosten geht.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
- Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz.
- Angelegenheiten nach der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- Beschäftigte des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche, wenn es zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei Klagen, wenn es für die Widerspruchsentscheidung zuständig ist.
- Die Anordnung ist am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten.
- Sie gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor dem 1. Oktober 2000 eingereicht wurden.
📄 Gesetzestext
BMinBF/BIBBWidAnO2000-09-28BGBl I2000, 1424Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung und des Bundesinstituts für
Berufsbildung in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in
Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2000 +++)
BMinBF/BIBBWidAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) zu entscheiden, soweit diese Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruches zuständig war.
BMinBF/BIBBWidAnOII.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMinBF/BIBBWidAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinBF/BIBBWidAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Bildung und Forschung
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.