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Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bestimmte öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Seilbahnen. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie hoch diese Gebühren sein können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SeilbDGGebVSeilbDGGebV2017-09-18BAnzAT 25.09.2017 V1Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (+++ Textnachweis ab: 26.9.2017 +++) SeilbDGGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: SeilbDGGebV§ 1Gebühren(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. SeilbDGGebV§ 2AuslagenAuslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. SeilbDGGebV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SeilbDGGebVAnlage(zu § 1 Absatz 2)(Fundstelle: BAnz AT 25.9.2017 V1) Laufende NummerGebührenpflichtige TatbeständeGebühr1Verfahren nach § 1 SeilbDG1.1Befugnis und Notifizierung500 bis 20 000 Euro1.2Erneute Befugniserteilung und Notifizierung500 bis 20 000 Euro1.3Änderung einer Befugnis und Notifizierung1.3.1mit Begutachtung500 bis 20 000 Euro1.3.2ohne Begutachtung250 bis 10 000 Euro1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis250 bis 10 000 Euro2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen2.1Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1100 bis 10 000 Euro2.2Beantragtes Fachgesprächbis zwei Stunden ohne Gebühr; darüber: 200 bis 800 Euro

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.