Kurz gesagt
Dieses Gesetz stellt stillgelegte Flächen landwirtschaftlich genutzten Flächen gleich, um sicherzustellen, dass sie weiterhin als solche behandelt werden, auch wenn sie nicht aktiv bewirtschaftet werden.
Was es regelt
- Flächen, die aufgrund von EU-Vorschriften stillgelegt wurden, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Dies gilt auch für Flächen, die für Kurzumtriebswälder genutzt oder nicht mehr zur Erzeugung genutzt werden, sofern sie für Zahlungsansprüche angemeldet wurden.
- Bestehende Rechtsvorschriften für die Landwirtschaft (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht) finden weiterhin Anwendung auf diese Flächen.
- Die geänderte Beschaffenheit der Flächen durch die Stilllegung wird bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt.
Wen es betrifft
- Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Flächen stillgelegt haben.
- Behörden, die Rechtsvorschriften im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts anwenden.
Eckpunkte
- Stillgelegte Flächen bleiben rechtlich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Das Recht, diese Flächen nach der Stilllegungsperiode wie zuvor zu nutzen, bleibt unberührt.
- Die Gleichstellung gilt für Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet wurden.
- Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
📄 Gesetzestext
FGlG1995-07-10BGBl I1995, 910Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter
FlächenStandZuletzt geändert durch Art. 97 G v. 8.7.2016 I 1594(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
FGlG§ 1(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 1.für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder2.nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind.
(2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.
FGlG§ 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.