Kurz gesagt
Dieses Gesetz verlängert die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern. Es erhöht die Dauer des Schutzes für Fotografien.
Was es regelt
- Die Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern.
- Die Anwendung der verlängerten Schutzdauer auf bereits bestehende, noch geschützte Lichtbilder.
- Die Regelung von Übertragungen oder Erlaubnissen bezüglich des Urheberrechts bei verlängerter Schutzdauer.
- Ansprüche auf angemessene Vergütung bei verlängerter Schutzdauer.
Wen es betrifft
- Urheber von Lichtbildern.
- Erwerber oder Erlaubnisnehmer von Urheberrechten an Lichtbildern.
Eckpunkte
- Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
- Die Verlängerung gilt auch für Lichtbilder, die beim Inkrafttreten des Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.
- Bei Übertragung oder Erlaubnis vor Inkrafttreten erstreckt sich diese im Zweifel auch auf die verlängerte Schutzfrist.
- Der Erwerber oder Erlaubnisnehmer muss eine angemessene Vergütung zahlen, wenn der Veräußerer oder Erlaubnisgeber bei Kenntnis der verlängerten Schutzdauer eine höhere Gegenleistung erzielt hätte.
📄 Gesetzestext
LiBiUrhFrVerlG1940-05-12RGBl I1940, 758Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an
Lichtbildern
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
LiBiUrhFrVerlGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird:
LiBiUrhFrVerlG§ 1(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...
LiBiUrhFrVerlG§ 2(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Lichtbilder ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.
(2) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen oder die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis einem anderen erlaubt worden, so erstreckt sich die Verfügung oder die Erlaubnis im Zweifel auch auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist.
(3) Dafür hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Urheberrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter veräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
LiBiUrhFrVerlG§ 3Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.