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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenv

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten zuständig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMinGWidAnO2012-07-11BGBl I2012, 1530Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (+++ Textnachweis ab: 19.7.2012 +++) BMinGWidAnOI.Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 187) wird –dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,–der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,–dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information,–dem Paul-Ehrlich-Institut und–dem Robert Koch-Institutdie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten. BMinGWidAnOII.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts enthält. BMinGWidAnOSchlussformelDer Bundesminister für Gesundheit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.