Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten zuständig sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Übertragung dieser Befugnisse auf bestimmte Einrichtungen.
- Das Außerkrafttreten einer älteren Anordnung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information, das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert Koch-Institut.
Eckpunkte
- Die genannten Einrichtungen erhalten die Befugnis, über Widersprüche von Beamten bis Besoldungsgruppe A 15 zu entscheiden.
- Diese Einrichtungen vertreten den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, wenn sie auch für den Widerspruch zuständig waren.
- Die Anordnung ist ab dem Tag nach ihrer Verkündung anzuwenden.
- Eine frühere Anordnung vom 9. September 2003 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die genannten Einrichtungen enthielt.
📄 Gesetzestext
BMinGWidAnO2012-07-11BGBl I2012, 1530Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (+++ Textnachweis ab: 19.7.2012 +++)
BMinGWidAnOI.Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 187) wird –dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,–der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,–dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information,–dem Paul-Ehrlich-Institut und–dem Robert Koch-Institutdie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten.
BMinGWidAnOII.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts enthält.
BMinGWidAnOSchlussformelDer Bundesminister für Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.