Kurz gesagt
Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an Sojabohnensaatgut fest, insbesondere für die Sorte „Sultana“, im Rahmen der Saatgutanerkennung. Sie regelt die Mindestkeimfähigkeit und die Kennzeichnungspflicht für solches Saatgut.
Was es regelt
- Die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut der Sojabohnensorte „Sultana“.
- Die Verkehrsfähigkeit von Saatgut, das nach diesen besonderen Anforderungen anerkannt wurde.
- Die Kennzeichnungspflicht für Saatgut mit verminderter Keimfähigkeit.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Zertifiziertem Sojabohnensaatgut der Sorte „Sultana“.
- Behörden, die für die Saatgutanerkennung zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut der Sojabohnensorte „Sultana“ beträgt 65 vom Hundert der reinen Körner.
- Saatgut, das nach diesen Anforderungen anerkannt wurde, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2010 in den Verkehr gebracht werden.
- Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit unterhalb der üblichen Mindestkeimfähigkeit liegt, muss mit einem Zusatzetikett oder Begleitpapier versehen werden, das auf die verminderte Keimfähigkeit hinweist.
📄 Gesetzestext
SojBoSaatV2010-05-03BAnz2010, Nr 70, 1638BAnz2010, 1638Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2010 (+++ Textnachweis ab: 8.5.2010 +++)
SojBoSaatVEingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
SojBoSaatV§ 1(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohne der Sorte „Sultana” 65 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2010 in den Verkehr gebracht werden.
SojBoSaatV§ 2Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
SojBoSaatV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.