Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten an das Deutsch-Griechische Jugendwerk basierend auf einem Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland. Sie legt fest, wann diese Vorrechte in Kraft treten und wann sie wieder erlöschen.
Was es regelt
- Die Gewährung von Vorrechten an das Deutsch-Griechische Jugendwerk.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung.
- Das Außerkrafttreten dieser Verordnung.
- Die Veröffentlichung des zugrunde liegenden Abkommens.
Wen es betrifft
- Das Deutsch-Griechische Jugendwerk.
- Die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden Vorrechte gewährt, die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 festgelegt sind.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens müssen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.
📄 Gesetzestext
DtGrJWAbkV2019-11-30BGBl II2019, 1046 (2021 II 318)Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische JugendwerkAufhDie V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft trittSonstV gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 1.4.2021 II 318 am 12.1.2021 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 12.1.2021 +++)
DtGrJWAbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
DtGrJWAbkVArt 1Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DtGrJWAbkVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
DtGrJWAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.