Kurz gesagt
Diese Rechtsverordnung regelt die Beteiligung von sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft am Verfahren zur Erteilung von Leistungsbescheiden. Sie legt fest, welche Organisationen als sachverständige Stellen gelten und welche Aufgaben sie dabei wahrnehmen.
Was sie regelt
- Die Identifizierung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft.
- Die Beratung der Anforderungsbehörden durch diese Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Anforderungen.
- Die Möglichkeit für diese Stellen, sich gutachtlich zur Leistungsfähigkeit von Unternehmen oder Gewerbezweigen zu äußern.
- Die Zuständigkeit der Kammern für Unternehmen in ihrem Bezirk.
Wen es betrifft
- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.
- Unternehmen, die zu einer Leistung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen wurden oder werden sollen.
Eckpunkte
- Sachverständige Stellen sind Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 1).
- Diese Kammern beraten Anforderungsbehörden und können sich gutachtlich zur Leistungsfähigkeit äußern (§ 2).
- Sie können um gutachtliche Äußerungen gebeten werden, ob eine Anforderung die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens überfordert oder die Versorgung gefährdet (§ 2).
- Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk das betroffene Unternehmen seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat (§ 3).
📄 Gesetzestext
LeistBeschV1962-12-13BGBl I1962, 725Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der
gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
LeistBeschVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
LeistBeschV§ 1Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
LeistBeschV§ 2Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern beraten die Anforderungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Anforderungen nach dem Bundesleistungsgesetz. Sie können sich hierbei vor allem über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens oder einzelner Gewerbezweige gutachtlich äußern und Vorschläge unterbreiten. Sie können ferner von den Anforderungsbehörden um gutachtliche Äußerung darüber ersucht werden, ob im Einzelfall durch eine Anforderung a)die Leistungsfähigkeit des Unternehmens überfordert oder die Erfüllung der in Krisenzeiten oder im Verteidigungsfall notwendigen Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird; b)die Versorgung der Bevölkerung oder der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen oder die notwendige Lagerhaltung und Bevorratung gefährdet werden.
LeistBeschV§ 3Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.
LeistBeschV§ 4Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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