Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verkürzung bestimmter Fristen im Bundeswahlgesetz speziell für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Was sie regelt
- Die Abkürzung von Fristen, die im Bundeswahlgesetz festgelegt sind.
- Spezifische Änderungen von Tagesangaben in verschiedenen Paragraphen des Bundeswahlgesetzes.
- Die Gültigkeit dieser Fristabkürzungen ausschließlich für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Wen es betrifft
- Alle, die an der Organisation und Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligt sind.
- Personen und Institutionen, die Fristen gemäß Bundeswahlgesetz einhalten müssen.
Eckpunkte
- In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird der siebenundneunzigste Tag zum siebenundvierzigsten Tag.
- In § 19 wird der neunundsechzigste Tag zum vierunddreißigsten Tag.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird der achtundfünfzigste Tag zum dreißigsten Tag.
- In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird der achtundfünfzigste Tag zum dreißigsten Tag.
📄 Gesetzestext
BWahlGFristAbkV 20242024-12-27BGBl. I2024, Nr. 436Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (+++ Textnachweis ab: 28.12.2024 +++)
BWahlGFristAbkV 2024EingangsformelAuf Grund des § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
BWahlGFristAbkV 2024§ 1Abkürzung der FristenDie in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt: 1.In § 18 tritt a)in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,b)in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,c)in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.2.In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.3.In § 26 tritt a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,c)in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.4.In § 28 tritt a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,c)in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
BWahlGFristAbkV 2024§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.