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Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verkürzung bestimmter Fristen im Bundeswahlgesetz speziell für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BWahlGFristAbkV 20242024-12-27BGBl. I2024, Nr. 436Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (+++ Textnachweis ab: 28.12.2024 +++) BWahlGFristAbkV 2024EingangsformelAuf Grund des § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat: BWahlGFristAbkV 2024§ 1Abkürzung der FristenDie in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt: 1.In § 18 tritt a)in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,b)in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,c)in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.2.In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.3.In § 26 tritt a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,c)in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.4.In § 28 tritt a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,c)in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. BWahlGFristAbkV 2024§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.