Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit. Es ermöglicht der Bundesregierung, Details zur Durchführung dieses Abkommens festzulegen.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen zum Abkommen in Kraft zu setzen.
- Die Regelung von Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die Bereitstellung von Beweismitteln.
- Das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen und die Verwendung von Vordrucken.
- Das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen sowie die Zuständigkeit von Versicherungsträgern.
- Die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tunesische Republik als Vertragspartner.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkTUNG1986-04-10BGBl II1986, 582Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit, dem
Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen und der Vereinbarung zur Durchführung des
AbkommensStandGeändert durch Art. 2 Nr. 9 G v. 27. 4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis ab: 25.4.1986 +++)
SozSichAbkTUNGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkTUNGArt 1-
SozSichAbkTUNGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkTUNGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 25 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 25 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkTUNGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
SozSichAbkTUNGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.