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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Pe

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), ihre nationalen Vertreter, ihr internationales Personal und die für sie tätigen Sachverständigen. Sie setzt die Bestimmungen eines internationalen Abkommens für Deutschland in Kraft.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
NATOVorRV1958-05-30BGBl II1958, 117Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Die Verordnung ist in Berlin nicht veröffentlicht worden NATOVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: NATOVorRV§ 1(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 29. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 Anwendung. (2) NATOVorRV§ 2- NATOVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 gemäß seinem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) NATOVorRVSchlußformelDer Bundeskanzler Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.