Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, das am 27. September 1996 unterzeichnet wurde. Es legt auch fest, wie bestimmte Erklärungen im Rahmen dieses Übereinkommens abzugeben sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung Deutschlands zum Übereinkommen über die Auslieferung zwischen EU-Mitgliedstaaten.
- Die Bedingungen für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger.
- Das Verfahren für die Abgabe einer Erklärung zum Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität durch die ausgelieferte Person.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Personen, die zwischen EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert werden sollen.
Eckpunkte
- Die Auslieferung Deutscher ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen.
- Eine Erklärung zum Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens) muss zu richterlichem Protokoll abgegeben werden.
- Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden und die Person muss über ihre Rechtsfolgen belehrt werden.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
EUAuslÜbkG1998-09-07BGBl II1998, 2253Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(+++ Textnachweis ab: 12. 9.1998 +++) Übereinkommen in Kraft gem. Bek. v. 29.3.2021 II 316 mWv 5.11.2019
EUAuslÜbkGArt 1(1) Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich seines Anhangs wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird. Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.
EUAuslÜbkGArt 2(1) Die Erklärung der ausgelieferten Person über den Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens) wird zu richterlichem Protokoll abgegeben. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person befindet. Zuständig nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das mit der Sache befaßte Gericht.
(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die ausgelieferte Person ist vor der Abgabe der Erklärung über deren Rechtsfolgen zu belehren.
EUAuslÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.