Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Kosten für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung finanziert werden. Sie legt fest, dass Personal- und Sachkosten aus den Mitteln des Ausgleichsfonds erstattet werden.
Was sie regelt
- Die Refinanzierung von Personal- und Sachkosten, die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehen.
- Die Übermittlung einer Kostenübersicht durch das Bundesversicherungsamt an drei Bundesministerien.
- Die Zahlung von vierteljährlichen Abschlägen aus den Mitteln des Ausgleichsfonds an das Bundesversicherungsamt.
- Den Ausgleich von Differenzen bei der kalenderjährlichen Endabrechnung.
Wen sie betrifft
- Das Bundesversicherungsamt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Eckpunkte
- Personal- und Sachkosten des Bundesversicherungsamtes für die Verwaltung des Ausgleichsfonds werden aus dessen Mitteln refinanziert.
- Das Bundesversicherungsamt übermittelt bis zum 31. März des Folgejahres eine Kostenübersicht.
- Vierteljährliche Abschläge erfolgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
- Differenzen zwischen geprüfter Ausgabenübersicht und Abschlagszahlungen werden bei der Endabrechnung ausgeglichen.
📄 Gesetzestext
AFVFinVAFVFinV2017-01-01BGBl I2017, 2AusgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnungVerordnung über die Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)
AFVFinVEingangsformelAuf Grund des § 65 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
AFVFinV§ 1Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übermittelt das Bundesversicherungsamt bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht der für die vorgenannte Aufgabe entstandenen Personal- und Sachkosten zwecks Erstattung der Kosten.
(3) Das Bundesversicherungsamt erhält in jedem Kalenderjahr auf Anforderung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vierteljährliche Abschläge aus den Mitteln des Ausgleichsfonds. Ergibt sich zwischen der von dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüften Ausgabenübersicht und den vierteljährlichen Abschlagszahlungen eine Differenz, ist diese bei der kalenderjährlichen Endabrechnung auszugleichen.
AFVFinV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.