Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung des Vermögens des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit an die Treuhandanstalt. Sie legt fest, welche Vermögenswerte übertragen werden und wie dieser Prozess abläuft.
Was es regelt
- Die Übertragung des Vermögens des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit.
- Die Ausnahmen von dieser Vermögensübertragung.
- Die Schaffung der Voraussetzungen für die Übernahme der Vermögenswerte durch die Treuhandanstalt.
- Die Grundbuchberichtigung bei Grundstücken.
Wen es betrifft
- Die Treuhandanstalt.
- Das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit und das Amt für Nationale Sicherheit.
Eckpunkte
- Das Vermögen wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen.
- Ausgenommen ist Vermögen, das zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 30. September 1990 zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke bestimmt wurde.
- Die Übernahme durch die Treuhandanstalt muss bis zum 30. September 1990 erfolgen.
- Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Antrag der Treuhandanstalt unter Beifügung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls.
📄 Gesetzestext
TreuhGDV 41990-09-12GBl DDR I1990, 1465GBl DDR I1990, Nr 60, 1465Vierte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 10 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
TreuhGDV 4EingangsformelAuf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
TreuhGDV 4§ 1Das Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit des Amtes für Nationale Sicherheit einschließlich der in Rechtsträgerschaft sowie im Besitz befindlichen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen. Davon ausgenommen ist das Vermögen, für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen ist.
TreuhGDV 4§ 2-
TreuhGDV 4§ 3(1) Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vermögenswerte zu schaffen. Die Übernahme durch die Treuhandanstalt ist bis zum 30. September 1990 vorzunehmen.
(2) Bei Grundstücken erfolgt die Grundbuchberichtigung auf Antrag der Treuhandanstalt. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls beizufügen.
TreuhGDV 4§ 4Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
TreuhGDV 4SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.