Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Änderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland, der die finanziellen Leistungen an den Zentralrat anpasst.
Was es regelt
- Die Änderung eines bestehenden Vertrages vom 27. Januar 2003.
- Die Höhe der jährlichen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Das Inkrafttreten dieses Änderungsvertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern und für Heimat.
- Den Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland zahlt jährlich 22.000.000 Euro an den Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Diese Zahlungen beginnen mit dem Haushaltsjahr 2023.
- Sollte der Vertrag nicht im Jahr des Vertragsabschlusses in Kraft treten, erfolgt eine rückwirkende Zahlung.
- Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz und tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft.
📄 Gesetzestext
ZJDVtrÄndVtr 20232023-04-25BGBl I2023, Nr. 352, 3Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (+++ Textnachweis ab: 14.12.2023 +++) G v. 8.12.2023 I Nr. 352 Inkraft gem. Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 2 G v. 8.12.2023 I Nr. 352 mWv 14.12.2023
ZJDVtrÄndVtr 2023Art 1LeistungsanpassungArtikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 2235), wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 22 000 000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023. Sollte der Vertrag nicht im Jahr des Vertragsabschlusses in Kraft treten, erfolgt eine rückwirkende Zahlung.“
ZJDVtrÄndVtr 2023Art 2Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
ZJDVtrÄndVtr 2023SchlussformelFür die Bundesrepublik DeutschlandNancy Faeser Bundesministerindes Innern und für HeimatFür den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. Dr. Josef Schuster PräsidentMark Dainow Vizepräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.