← Deutschland

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, das die Meeresverschmutzung durch Einleitungen vom Land aus verhindern soll. Es legt fest, wie dieses Übereinkommen in Deutschland umgesetzt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LMeerSchÜbkG1981-09-18BGBl II1981, 870Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande ausStandZuletzt geändert durch Art. 115 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 27.9.1981 +++) LMeerSchÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: LMeerSchÜbkGArt 1Dem in Paris am 11. Juni 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung d. Übereinkommen BGBl. II 1981 S. 871 LMeerSchÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlage A des in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 18, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. LMeerSchÜbkGArt 3Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen, die vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehend Stoffe im Sinne des Übereinkommens in die Hohe See einleiten, sind das Deutsche Hydrographische Institut und die übrigen beteiligten Behörden des Bundes zu hören. LMeerSchÜbkGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. LMeerSchÜbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.