Kurz gesagt
Dieses Gesetz setzt ein Abkommen zwischen Deutschland und Marokko über Soziale Sicherheit sowie eine Durchführungsvereinbarung dazu in Kraft. Es regelt die Umsetzung dieses Abkommens in deutsches Recht.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen zum Abkommen in Kraft zu setzen oder Details zu regeln.
- Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln.
- Regelungen zum Ausstellen, Vorlegen und Übermitteln von Bescheinigungen und zur Verwendung von Vordrucken.
- Das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen sowie die Zuständigkeit von Versicherungsträgern.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können insbesondere die Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten betreffen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkMARG1986-04-10BGBl II1986, 550Gesetz zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der
Vereinbarung vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses AbkommensStandGeändert durch Art. 2 Nr. 8 G v. 27. 4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis ab: 19.4.1986 +++)
SozSichAbkMARGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkMARGArt 1-
SozSichAbkMARGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkMARGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkMARGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
SozSichAbkMARGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.