Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für bestimmte Firmen. Sie legt fest, welche Arbeitnehmer dieser Firmen versicherungspflichtig sind.
Was es regelt
- Die Pflichtversicherung in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
- Die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten versichert sind.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten versichert sind und bei den genannten Firmen beschäftigt sind.
- Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung bei diesen Firmen beschäftigt sind.
Eckpunkte
- Pflichtversichert sind Arbeitnehmer der Firmen ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung GmbH, Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH, Saar-Federn GmbH, Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Georg Heckel Maschinen- und Werkzeugbau GmbH und Krempel Nachfolger A. Backes GmbH.
- Ausgenommen sind Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Die einzelnen Bestimmungen traten mit Wirkung vom 16. Januar 1986 bis zum 26. Mai 1986 in Kraft, der Rest der Verordnung mit Wirkung vom 17. Oktober 1984.
📄 Gesetzestext
HZvV 61987-09-28BGBl I1987, 2254Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(+++ Textnachweis ab: 17.10.1984 +++)
HZvV 6EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
HZvV 6§ 1In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1.der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung GmbH, Völklingen, 2.der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH, Völklingen, 3.der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen, 4.der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklingen, 5.der Firma Georg Heckel Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Sulzbach-Brefeld, und 6.der Firma Krempel Nachfolger A. Backes GmbH, Homburg. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
HZvV 6§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
HZvV 6§ 3Es treten in Kraft 1.§ 1 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 26. Mai 1986, 2.§ 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 6. März 1986, 3.§ 1 Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 25. Februar 1986, 4.§ 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 17. Januar 1986und 5.§ 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 16. Januar 1986. Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 17. Oktober 1984 in Kraft.
HZvV 6SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.