Kurz gesagt
Dieses Statut regelt die Verleihung der Goethe-Medaille durch das Goethe-Institut e.V. für besondere Verdienste in den internationalen Kulturbeziehungen.
Was es regelt
- Die Kriterien für die Verleihung der Goethe-Medaille.
- Den Personenkreis, der die Medaille erhalten kann.
- Den Zeitpunkt und die Art der Verleihung der Medaille und der Urkunde.
- Den Besitzübergang der Medaille nach dem Tod des Empfängers.
Wen es betrifft
- Personen, die sich um die internationalen Kulturbeziehungen verdient gemacht haben, insbesondere um die Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
- Ausländer jeder Nationalität und in Ausnahmefällen auch Deutsche.
Eckpunkte
- Die Medaille wird für besondere wissenschaftliche, literarische, didaktische oder organisatorische Leistungen verliehen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer dienen.
- Die Verleihung findet jährlich am 28. August statt.
- Mit der Verleihung sind keine besonderen Pflichten oder Rechte verbunden.
- Die Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei dessen Tod an die Erben über.
📄 Gesetzestext
GoetheMedStat 20082008-11-17BGBl I2009, 523Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) (+++ Textnachweis ab: 20.3.2009 +++) (+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl 2009 +++)
GoetheMedStat 2008Art 1Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
GoetheMedStat 2008Art 2In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
GoetheMedStat 2008Art 3Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
GoetheMedStat 2008Art 4Die Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
GoetheMedStat 2008Art 5Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
GoetheMedStat 2008Art 6Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
GoetheMedStat 2008Art 7Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.