Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen sowie für die Überwachung im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen. Sie legt fest, welche Bundesministerien oder Behörden für bestimmte Bereiche verantwortlich sind.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
- Die Übertragung von Überwachungsbefugnissen.
- Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bundesministerien bei der Genehmigungserteilung.
Wen es betrifft
- Bundesministerien wie das Bundesministerium für Verteidigung, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Verteidigung ist zuständig für Genehmigungen im Bereich der Bundeswehr.
- Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständig für Genehmigungen im Bereich des Zollgrenzdienstes.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für Genehmigungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt die Überwachungsbefugnisse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
📄 Gesetzestext
KrWaffKontrGDV 11961-06-01BGBl I1961, 649Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von
KriegswaffenStandZuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1978 +++)Überschrift, Eingangssatz u. § 1: G v. 20.4.1961 190-1
KrWaffKontrGDV 1EingangsformelAuf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
KrWaffKontrGDV 1§ 1(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird 1.für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,2.für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,3.für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,4.für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energieübertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"
KrWaffKontrGDV 1§ 2Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
KrWaffKontrGDV 1§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.