Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte und legt Ausnahmeregelungen für Medizinstudierende fest, die im März 1981 eine ärztliche Vorprüfung nicht bestanden haben.
Was sie regelt
- Ausnahmen für die Dauer des Medizinstudiums vor Prüfungsabschnitten.
- Anerkennung von Studienleistungen aus dem Sommersemester 1981.
- Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung.
- Geltungsbereich der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Medizinstudierende, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben.
Eckpunkte
- Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann nach einem halben Jahr Medizinstudium abgelegt werden.
- Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann nach zweieinhalb Jahren Medizinstudium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung abgelegt werden.
- Voraussetzung ist der regelmäßige und erfolgreiche Besuch von Unterrichtsveranstaltungen im Sommersemester 1981.
- Die Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
📄 Gesetzestext
ÄApprOÄndV 31981-07-15BGBl I1981, 660Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1981 +++)
ÄApprOÄndV 3EingangsformelAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ÄApprOÄndV 3Art 1-
ÄApprOÄndV 3Art 2Ausnahmeregelung(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medizin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommersemester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.
(3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden.
ÄApprOÄndV 3Art 3Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.
ÄApprOÄndV 3Art 4Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
ÄApprOÄndV 3SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.