Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Europäischen Abkommen zu, das den Schutz von Fernsehsendungen regelt, und setzt es in deutsches Recht um. Es legt fest, welche Teile des Abkommens Deutschland annimmt und welche Vorbehalte es macht.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen.
- Die Anwendung bestimmter Vorbehalte Deutschlands zu diesem Abkommen.
- Die sinngemäße Anwendung von Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes auf den Schutz von Fernsehsendungen.
- Den Schutz gegen die Festlegung und Vervielfältigung von Einzelbildern aus Fernsehsendungen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Europäischen Abkommens.
- Sendeunternehmen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens errichtet sind oder dort Sendungen durchführen.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Abkommen mit Vorbehalten zu, die sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergeben.
- Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens von den Vorbehalten in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und e Gebrauch.
- Die §§ 50 und 55 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 sind auf den Schutz von Fernsehsendungen sinngemäß anzuwenden.
- Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder deren Vervielfältigung wird nicht gewährt, wenn die andere Vertragspartei den Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens gemacht hat.
📄 Gesetzestext
EuFernsAbkG1965-09-15BGBl II1965, 1234Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von FernsehsendungenStandGeändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785 (+++ Textnachweis Geltung ab: 15.6.1967 +++)
EuFernsAbkGArt 1Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
EuFernsAbkGArt 2(1) Die Bundesrepublik Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und e des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch und gewährt den darin bezeichneten Schutz nicht.
(2) Auf den im Abkommen vorgesehenen Schutz von Fernsehsendungen sind die §§ 50 und 55 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) sinngemäß anzuwenden.
EuFernsAbkGArt 3(1)
(2) Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder gegen die Vervielfältigung dieser Festlegung aus Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens, das im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens nach deren Rechtsvorschriften errichtet ist oder dort Sendungen durchführt, wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn die andere Partei von dem Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens Gebrauch gemacht hat.
EuFernsAbkGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
EuFernsAbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.