Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann und unter welchen Bedingungen Käufer von Häusern oder ähnlichen Bauwerken, die von einem Bauträger errichtet werden, Abschlagszahlungen leisten müssen. Sie stellt sicher, dass diese Zahlungen an bestimmte Fortschritte des Bauprojekts gekoppelt sind.
Was sie regelt
- Die Bedingungen für Abschlagszahlungen in Verträgen über den Bau oder Umbau von Häusern, bei denen der Unternehmer auch das Grundstück überträgt.
- Die Anwendung von Abschlagszahlungsregelungen aus der Makler- und Bauträgerverordnung.
- Die Anwendbarkeit der Verordnung auf Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossen wurden.
- Übergangsregelungen für Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2009 entstanden sind.
Wen es betrifft
- Käufer (Besteller) von Häusern oder ähnlichen Bauwerken, die von einem Bauträger errichtet werden.
- Unternehmer, die Häuser oder ähnliche Bauwerke errichten und das Eigentum am Grundstück übertragen.
Eckpunkte
- Abschlagszahlungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung zulässig.
- Abweichende Abschlagszahlungen sind unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung möglich.
- Die Verordnung gilt auch für Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossen wurden, es sei denn, es gibt bereits ein rechtskräftiges Urteil oder einen verbindlichen Vergleich.
- Die Fassung der Verordnung vom 1. Januar 2009 gilt nur für Schuldverhältnisse, die ab diesem Tag entstanden sind.
📄 Gesetzestext
AbschlagsV2001-05-23BGBl I2001, 981Verordnung über Abschlagszahlungen bei BauträgerverträgenStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969
(+++ Textnachweis ab: 29.5.2001 +++)
AbschlagsVEingangsformelAuf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
AbschlagsV§ 1Zulässige AbschlagszahlungsvereinbarungenIn Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
AbschlagsV§ 2Betroffene VerträgeDiese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.
AbschlagsV§ 2aÜbergangsregelungDie Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
AbschlagsV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.