Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts und regelt Haftungsfragen bei Unfällen im Luftverkehr. Es legt fest, wie Entschädigungen bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden gehandhabt werden.
Was es regelt
- Den Kreis der Personen, die Anspruch auf Entschädigung haben.
- Den Gegenstand der Entschädigungspflicht.
- Die Art der Entschädigungsleistung.
- Die Umrechnung von Höchstbeträgen in französischer Währung in deutsche Reichswährung.
Wen es betrifft
- Reisende, die im Luftverkehr getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt werden.
- Personen, die Anspruch auf Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Reisenden haben.
Eckpunkte
- Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden richten sich die Ersatzberechtigten, der Gegenstand und die Art der Ersatzleistung nach §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes (Artikel 17 des Abkommens) oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 25 des Abkommens).
- Übersteigen die Entschädigungen für mehrere Personen den Höchstbetrag nach Artikel 22 des Abkommens, werden die einzelnen Entschädigungen anteilig gekürzt.
- Die in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge werden in entsprechende Beträge in deutscher Reichswährung umgerechnet.
- Der Bundesminister der Justiz kann den Umrechnungssatz für französische Franken in deutsche Mark per Rechtsverordnung festlegen.
Gesetzestext
LuftRAAbkDG1933-12-15RGBl I1933, 1079Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des LuftprivatrechtsStandGeändert durch Art. 11 G v. 17.7.2017 I 2421 Überschrift: Abkommen v. 12.10.1929 RGBl. 1933 II S. 1039 jetzt idF von Den Haag gem. Bek. v. 7.8.1958 II 312 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) LuftRAAbkDGEingangsformelDie Reichsregierung hat zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (Reichsgesetzbl. II S. 1039) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: LuftRAAbkDG§ 1