Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts und regelt Haftungsfragen bei Unfällen im Luftverkehr. Es legt fest, wie Entschädigungen bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden gehandhabt werden.
Was es regelt
- Den Kreis der Personen, die Anspruch auf Entschädigung haben.
- Den Gegenstand der Entschädigungspflicht.
- Die Art der Entschädigungsleistung.
- Die Umrechnung von Höchstbeträgen in französischer Währung in deutsche Reichswährung.
Wen es betrifft
- Reisende, die im Luftverkehr getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt werden.
- Personen, die Anspruch auf Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Reisenden haben.
Eckpunkte
- Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden richten sich die Ersatzberechtigten, der Gegenstand und die Art der Ersatzleistung nach §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes (Artikel 17 des Abkommens) oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 25 des Abkommens).
- Übersteigen die Entschädigungen für mehrere Personen den Höchstbetrag nach Artikel 22 des Abkommens, werden die einzelnen Entschädigungen anteilig gekürzt.
- Die in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge werden in entsprechende Beträge in deutscher Reichswährung umgerechnet.
- Der Bundesminister der Justiz kann den Umrechnungssatz für französische Franken in deutsche Mark per Rechtsverordnung festlegen.
📄 Gesetzestext
LuftRAAbkDG1933-12-15RGBl I1933, 1079Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des LuftprivatrechtsStandGeändert durch Art. 11 G v. 17.7.2017 I 2421
Überschrift: Abkommen v. 12.10.1929 RGBl. 1933 II S. 1039 jetzt idF von Den Haag gem. Bek. v. 7.8.1958 II 312 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
LuftRAAbkDGEingangsformelDie Reichsregierung hat zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (Reichsgesetzbl. II S. 1039) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
LuftRAAbkDG§ 1(1) Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden bestimmen sich der Kreis der Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht und die Art der Ersatzleistung in den Fällen des Artikels 17 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes, in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 des Abkommens die Entschädigungen, die mehreren wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel 22 des Abkommens festgesetzten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, wie ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
LuftRAAbkDG§ 2(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscher Reichswährung.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.