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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwickl

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit bei der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern. Sie legt fest, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Programme unterstützt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AVAVGDV 221967-05-11BGBl I1967, 531Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)StandGeändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954Überschrift: AVAVG aufgeh. durch § 249 Nr. 1 AFG; 22. DV weiter in Kraft gem. § 242 Abs. 3 AFG; weiterhin in Kraft gem. u. nach Maßgabe d. Art. 81 G 860-3/1 v. 24.3.1997 I 594 (AFRG) (+++ Textnachweis ab: 20.5.1967 +++) AVAVGDV 22EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: AVAVGDV 22§ 1Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken 1.bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, 2.bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, 3.bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, 4.bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen. AVAVGDV 22§ 2Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen. AVAVGDV 22§ 3(weggefallen) AVAVGDV 22§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.