Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für italienische Kulturinstitute in Deutschland. Sie basiert auf einem deutsch-italienischen Notenwechsel vom 12. Juli 1961.
Was sie regelt
- Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen.
- Die Anwendung des deutsch-italienischen Notenwechsels vom 12. Juli 1961.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
- Die Gültigkeit der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen sie betrifft
- Italienische Kulturinstitute.
- Die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Für die Vorrechte und Befreiungen gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961.
- Die Verordnung tritt in Kraft, wenn der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
- Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens muss im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.
📄 Gesetzestext
ItalKultInstVorRV1965-05-28BGBl II1965, 843Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die
italienischen Kulturinstitute
(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1965 +++)
ItalKultInstVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
ItalKultInstVorRV§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
ItalKultInstVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.
ItalKultInstVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.