Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk. Sie legt fest, welche Regeln für diese Organisation und ihre Mitarbeiter gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens vom 22. Juni 1973 bezüglich Vorrechten und Immunitäten für das Deutsch-Französische Jugendwerk.
- Die Befreiung bestimmter Personen von der Aufenthaltserlaubnispflicht.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Das Deutsch-Französische Jugendwerk.
- Bedienstete des Deutsch-Französischen Jugendwerks und deren nicht-deutsche Familienmitglieder, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Kernpunkte
- Für Vorrechte und Immunitäten des Deutsch-Französischen Jugendwerks gilt das Abkommen vom 22. Juni 1973.
- Bedienstete des Deutsch-Französischen Jugendwerks und ihre nicht-deutschen Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt sind von der Aufenthaltserlaubnis befreit.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
DtFrJWVorRV1979-11-28BGBl II1979, 1213Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das
Deutsch-Französische Jugendwerk
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1979 +++)
DtFrJWVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
DtFrJWVorRV§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk gilt das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458).
DtFrJWVorRV§ 2Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
DtFrJWVorRV§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.
DtFrJWVorRV§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.