Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2020. Sie legt fest, welche Steuersätze für Flüge in verschiedene Länderkategorien gelten.
Was es regelt
- Die Höhe der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2020.
- Die Absenkung der Steuersätze unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
- Die Gültigkeitsdauer der abgesenkten Steuersätze.
Wen es betrifft
- Fluggäste, die Flüge mit einem Zielort in den in den Anlagen 1 und 2 des Gesetzes genannten Ländern oder in anderen Ländern antreten.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das die Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Die Steuersätze sind für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 1 beträgt die Steuer 12,90 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 2 beträgt die Steuer 32,67 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in anderen Ländern beträgt die Steuer 58,82 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2020/2LuftVStAbsenkV 20202020-04-02BGBl I2020, 762Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des LuftverkehrsteuergesetzesSonstErsetzt V 611-19-1-5 v. 29.11.2019 I 2033 (LuftVStAbsenkV 2020) (+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
LuftVStAbsenkV 2020/2LuftVStAbsenkV 2020EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
LuftVStAbsenkV 2020/2LuftVStAbsenkV 2020§ 1Steuersätze 2020Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.
][Text: 12,90 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,90 Euro,
2.
][Text: 32,67 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,67 Euro,
3.
][Text: 58,82 Euro.]-->in anderen Ländern:58,82 Euro.
LuftVStAbsenkV 2020/2LuftVStAbsenkV 2020§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 2033) außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.