Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Waren. Sie erlaubt Geschäften, die diese spezifischen Waren anbieten, für begrenzte Zeiträume zu öffnen.
Was sie regelt
- Öffnungszeiten für den Verkauf von frischer Milch an Sonn- und Feiertagen.
- Öffnungszeiten für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen.
- Öffnungszeiten für den Verkauf von Blumen an Sonn- und Feiertagen, mit besonderen Regelungen für bestimmte Feiertage.
- Öffnungszeiten für den Verkauf von Zeitungen an Sonn- und Feiertagen.
Wen es betrifft
- Verkaufsstellen, die frische Milch, Bäcker- oder Konditorwaren, Blumen oder Zeitungen anbieten.
- Kunden, die an Sonn- und Feiertagen diese Waren kaufen möchten.
Eckpunkte
- Verkaufsstellen für frische Milch dürfen an Sonn- und Feiertagen zwei Stunden öffnen.
- Verkaufsstellen, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, dürfen an Sonn- und Feiertagen drei Stunden öffnen.
- Verkaufsstellen, die Blumen in erheblichem Umfang feilhalten, dürfen an Sonn- und Feiertagen zwei Stunden öffnen, außer an Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag und am 1. Adventssonntag, wo sie sechs Stunden öffnen dürfen.
- Verkaufsstellen für Zeitungen dürfen an Sonn- und Feiertagen fünf Stunden öffnen.
- Die Ausnahmen für Milch, Bäcker-/Konditorwaren und Blumen gelten nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
📄 Gesetzestext
SonntVerkV1957-12-21BGBl I1957, 1881Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und FeiertagenStandGeändert durch Art. 3 G v. 30.7.1996 I 1186Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 V v. 21.11.1963 8050-20-4
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
SonntVerkVEingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
SonntVerkV§ 1(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1.von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, 2.von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, 3.von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, 4.von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845
SonntVerkV§ 2-
SonntVerkV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
SonntVerkVSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.