Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer zusätzlichen Bundesstatistik im Bereich der Kriegsopferfürsorge, um Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes zu erfassen. Sie dient dazu, Daten über die Art der Leistungen und die Empfänger im Rechnungsjahr 1969 zu sammeln.
Was es regelt
- Eine Zusatzstatistik über Leistungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge.
- Die Erfassung von laufenden und einmaligen Leistungen, gegliedert nach Hilfearten und Leistungsorten.
- Die Erfassung von Name, Alter und Empfängergruppe der Leistungsempfänger.
- Die Durchführung der Statistik als Bundesstatistik.
Wen es betrifft
- Empfänger von Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1969.
- Die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen, die auskunftspflichtig sind.
Eckpunkte
- Die Statistik wird im Rechnungsjahr 1969 durchgeführt.
- Sie erfasst Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung.
- Die Statistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger durchgeführt.
- Die Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft und gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
BVG§27bV1968-11-28BAnz1968, Nr 226Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der
Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 1. 1969 +++)
BVG§27bVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Jugendhilfe vom 15. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 49) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BVG§27bV§ 1Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.
BVG§27bV§ 2Die Zusatzstatistik erfaßt 1.laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, 2.Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.
BVG§27bV§ 3(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
BVG§27bV§ 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe auch im Land Berlin.
BVG§27bV§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.